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KI im Planungsbüro: Was muss offengelegt werden?

| Dr. Wolfgang Schindler (Syndikusrechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht) | News

Es ist ein faszinierendes wie beunruhigendes Phänomen: Je perfekter künstlich generierte Inhalte werden, desto schwieriger wird es, sie überhaupt noch als solche zu identifizieren. Um dem entgegenzuwirken, gelten seit dem 02. August 2026 Transparenzpflichten nach Art. 50 der EU-Verordnung 2024/1689 (KI-Verordnung). Architektur- und Ingenieurbüros, die generative KI einsetzen, stehen daher vor der praktischen Frage: Wann sind KI-generierte oder mit KI veränderte Inhalte offenzulegen?

A. Anbieter und Betreiber: Wer ist wofür verantwortlich?
Eine allgemeine Pflicht, jede Verwendung künstlicher Intelligenz offenzulegen, besteht nicht. Welche Regeln gelten, hängt vielmehr davon ab, welche Art von KI verwendet wird. Die KI-Verordnung unterscheidet zunächst zwischen Anbietern und Betreibern.

Da Planungsbüros in der Regel auf bereits bestehende KI-Anwendungen zurückgreifen, treten sie typischerweise als Betreiber auf. Dieser Beitrag konzentriert sich daher auf die damit verbunden Pflichten.

B. KI-Anwendungen

1. KI-generierte und manipulierte Bilder: Deepfakes
Als Deepfakes bezeichnet die KI-Verordnung Bild-, Ton- oder Videoinhalte, die durch ein KI-System erzeugt oder verändert wurden, bestehenden Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen merklich ähneln und dadurch fälschlicherweise als echt oder wahr erscheinen könnten. Auch KI-generierte Visualisierungen und Renderings können unter diese Regelung fallen. Dies ist der Fall, wenn eine Darstellung realen Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen erkennbar ähnelt und aufgrund ihrer Gestaltung und des Nutzungskontexts für echt gehalten werden könnte. Beispiele sind etwa fotorealistische KI-Bilder realer Orte (z. B. realitätsgetreue Gebäudeansichten), KI-Fotomontagen (z. B. geplante Gebäude in Bestandsaufnahmen), KI-Staffagen (z. B. künstlich ergänzte Personen oder Bäume) sowie KI-Retuschen (z. B. das Entfernen vorhandener Objekte). Ob eine Kennzeichnungspflicht besteht, ist stets im Einzelfall zu beurteilen. Liegt ein kennzeichnungspflichtiger Deepfake vor, muss eindeutig und wahrnehmbar darauf hingewiesen werden, dass der Inhalt künstlich erzeugt oder verändert wurde. Reine CAD-Renderings sowie einfache Bildbearbeitungen, etwa Farbänderungen oder Zuschnitte, fallen regelmäßig nicht unter diese Regelung.

2. KI-generierte Texte zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse
Wer einen KI-generierten oder mit KI veränderten Text zu einer „Angelegenheit von öffentlichem Interesse“ publiziert, muss ebenfalls offenlegen, dass der Text künstlich erzeugt oder verändert wurde. Das gilt jedoch nicht, wenn der Text vor der Veröffentlichung von einem Menschen geprüft und redaktionell verantwortet wurde. Was unter Angelegenheiten von öffentlichem Interesse fällt, wurde durch die am 20 Juli 2026 veröffentlichten Leitlinien der Europäischen Kommission näher konkretisiert. Gemeint sind insbesondere Themen, die für die Gesellschaft von Bedeutung sind, etwa Politik, Umwelt, Gesundheit, öffentliche Sicherheit oder wichtige Entwicklungen in Wirtschaft und Wissenschaft.

C. Was bedeutet das für Planungsbüros?
Für die Praxis bedeutet Art. 50 KI-Verordnung vor allem: Nicht jede Nutzung von KI muss offengelegt werden. Entscheidend ist, wofür die KI eingesetzt wird, welchen Inhalt sie erzeugt oder verändert und welche Rolle das Unternehmen dabeihat. Wer ChatGPT, Copilot oder einen KI-Bildgenerator im Arbeitsalltag nutzt, sollte zunächst prüfen, ob Art. 50 KI-Verordnung überhaupt greift. Bei einfachen Anwendungen besteht für das Planungsbüro regelmäßig keine Offenlegungspflicht, etwa wenn die KI nur bei einer Standardbearbeitung unterstützt oder die eingegebenen Inhalte und ihre Bedeutung nicht wesentlich verändert. Anders sieht es aus, wenn die KI einen Inhalt vollständig erstellt oder wesentlich verändert und dieser die Voraussetzungen eines kennzeichnungspflichtigen Deepfakes erfüllt oder als KI-generierter oder mit KI veränderter Text über eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse veröffentlicht wird. Klare interne Regeln und einfache Prüfprozesse schaffen hier Sicherheit. So können Planungsbüros die Vorteile von KI nutzen und gleichzeitig Transparenz- und Compliance-Risiken vermeiden.

D. Sanktionen
Wer die Transparenzpflichten des Art. 50 KI-Verordnung verletzt, muss mit erheblichen Geldbußen rechnen. Nach Art. 99 Abs. 4 g) KI-Verordnung können bis zu 15 Millionen Euro oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes des Vorjahres verhängt werden – maßgeblich ist der höhere Betrag. Für kleine und mittlere Unternehmen, einschließlich Start-ups, gilt jeweils der niedrigere Höchstbetrag. Ob tatsächlich eine Geldbuße verhängt wird und wie hoch sie ausfällt, hängt vom Einzelfall ab. Dabei spielen unter anderem die Art, Schwere und Dauer des Verstoßes sowie die Größe und wirtschaftliche Situation des Unternehmens eine Rolle.